Kontaktnachverfolgung in der Gastronomie
23.06.2020
Kontaktnachverfolgung in der Gastronomie
Die Erfassung der Kontaktdaten ist in bestimmten Bereichen für viele von uns zu Alltag geworden. Seit der Corona-Pandemie nutzen die Gesundheitsbehörden diese Daten zur Ermittlung von Infektionsketten. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Infektionsschutzgesetze, Coronaschutzverordnungen oder Allgemeinverfügungen, die je nach Bundesland, Landkreis, Stadt oder Gemeinde erlassen wurden.
Welche Hinweise geben die Datenschutzaufsichtsbehörden? Für wen gelten diese Pflichten? Welche datenschutzrechtliche Grundlage müssen insbesondere Betreiber von Gastronomie einhalten? Das wollen wir im Folgenden erläutern.
Gastronomie – Erfassung der Kontaktdaten
Im Bereich der Gastronomie werden, seit diese wieder geöffnet haben, die Kontaktdaten der Gäste erfasst. Diese Erhebung ist im Rahmen der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (hier: eine Allgemeinverfügung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DS-GVO zulässig.
Die Adress- und Kontaktdaten (Tel. oder E-Mail oder Adresse) von jeweils einer Person pro Hausstand sowie der Zeitraum des Aufenthalts werden auf dieser Rechtsgrundlage erfasst.
Wichtig: Das Führen einer fortlaufenden Gästeliste ist nicht zulässig, wenn die Gäste Einblick in die erhobenen Daten erhalten. Es ist aber möglich, dass ein Mitarbeitender eine derartige Liste am Eingang der Gastronomie führt, ohne dass es einen weiteren Zugriff durch Gäste gibt. Grundsätzlich gilt jedoch die Empfehlung, dass den Gästen ein Formblatt zum Ausfüllen der oben genannten Daten auszuhändigen ist. Solch ein Formblatt kann darüber hinaus mit den notwendigen Datenschutzinformationen für diese Erhebung versehen sein. Ein solches Vorgehen erfüllt die Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen.
Der Gastronomiebetrieb muss die erhobenen Daten nach der Erhebung einen Monat aufbewahren und danach gemäß der datenschutzrechtlichen Vorgaben vernichten. Im Rahmen der Aufbewahrung sollen möglichst wenige Beschäftigte Zugriff auf die Daten haben. Die Formblätter oder die Liste sollten daher am Ende eines jeden Arbeitstages verschlossen aufbewahrt werden.
Die Verwendung der Daten nur zum Zwecke der Nachverfolgung von Covid-19-Infektionsketten von besonderer Bedeutung. Die Daten dürfen nur auf Anforderung des Gesundheitsamtes dorthin übermittelt werden. Sollte eine verantwortliche Stelle die Daten zweckentfremden, so ist dies unzulässig und stellt einen Datenschutzverstoß dar.
Eine weitere Empfehlung betrifft die Auskunft der Kunden. Die Kunden sind gemäß der geltenden Informationspflichten über die Allgemeinverfügung und den daneben bestehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Dies kann z.B. durch gut sichtbare Aushänge oder wie bereits oben beschrieben über das Formblatt geschehen.
Hinweise der Aufsichtsbehörden
Einige Aufsichtsbehörden haben bereits Muster zum Download bereitgestellt oder geben über die geltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen Auskunft. Diese können bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde eingesehen werden.
Wir haben für Sie einige Links zu den Corona-Gastronomie-Seiten der Aufsichtsbehörden zusammengestellt:
Hinweise zur Erfassung von Kundendaten in der Gastronomie, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, 23.03.2020, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Corona-und-Datenschutz/Gastronomie.html, 23.06.2020
Datensammlung wegen des Coronavirus (SARS-CoV-2) und Datenschutz, Bayerisches Landesamt 17.03.2020, https://www.lda.bayern.de/de/thema_corona_gastronomie.html#muster, 23.06.2020
Hinweise zum Datenschutz bei der Erhebung von Kontaktdaten von Gästen in Gastronomiebetrieben zur Nachverfolgung von Coronavirus-Infektionswegen, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, 25.05.2020, https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1318-Datensammlung-wegen-des-Coronavirus-SARS-CoV-2-und-Datenschutz.html, 23.06.2020
Für alle anderen Einrichtungen gilt es zu beachten: Die oben genannten Vorgaben gelten nur für den Bereich der Gastronomie. Dies bestätigte unter anderem auch das Verwaltungsgericht Köln mit einem Eilbeschluss, da im Rahmen der Teilnahme einer Veranstaltung aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes zwingend personenbezogene Daten erhoben werden sollten und dies gemäß des Beschluss nicht mit dem Grundgesetz („Gebot der freiwilligen Angaben zur Identität“) vereinbar sei.
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